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Examen de la légalité et de l\x27adéquation de la détention en vue du renvoi

Bern VerwG · 2026-04-08 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die B.________ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) war ab 1. Juni 2000 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Beschwer- deantwort S. 2). A.________ war als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Akten der AKB [act. II] 1). Am 22. August 2023 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröff- net (act. II 44 f.). Nachdem das Konkursverfahren zwischenzeitlich mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde es am 8. Februar 2024 infolge neu- entdeckter Vermögenswerte wiedereröffnet (act. II 1; 30; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … vom TT. Februar 2024) und schliesslich mit Verfügung des zuständigen Einzelgerichts vom 4. Juli 2024 als ge- schlossen erklärt, woraufhin die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht wurde (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2024). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (act. II 24) forderte die AKB von A.________ als ehemaliges Organ der Gesellschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'288.-- für entgangene Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskos- tenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen) betreffend die Jahre 2021 bis 2023. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 19) hiess die AKB mit Einspracheentscheid vom 25. November 2025 (act. II 2) teilweise gut, indem sie den Schadenersatz auf Fr. 23'436.60 re- duzierte. Soweit weitergehend, wies sie die Einsprache ab, insofern sie darauf eintrat. B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Dezember 2025 (Poststempel: 3. Januar 2026) Beschwerde. Er beantragt, die AHV-Beiträge der Jahre 2021 bis 2023 seien von seinem und dem individuellen Konto seines Bruders abzuschreiben. Sofern dies

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- 3 - nicht möglich sei, sei die "Schadensumme" zwischen ihm und seinem Bru- der zu teilen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2025 (Poststempel: 20. Februar 2026) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 8 - 10). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2025 (Poststempel: 10. März 2026) reichte der Beschwerdeführer eine Aufstellung "Detaillierte Taggeldüber- sicht" der Suva ein (act. I 11). Entsprechend der prozessleitenden Verfügung vom 20. März 2026 äusser- te sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. März 2026 zur Be- rechnung des Schadens. Im Übrigen hielt sie an ihren mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 9. April 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (act. I 12 f.).

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. No- vember 2025 (act II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Be- schwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) betreffend die Jahre 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 23'436.60. Soweit der Be- schwerdeführer die Abschreibung der Beiträge von seinem individuellen Konto und jenem seines Bruders beantragt, sinngemäss also verlangt, in den entsprechenden Konten die eingetragenen Einkommen zu streichen, womit auch keine Beiträge geschuldet wären, wurde darüber im angefoch- tenen Einspracheentscheid nicht befunden. Auf diese Anträge ist somit mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die Frage der Höhe der Einkommen als Basis der Beiträge ist hingegen vorfrageweise zu beur- teilen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden-

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- 5 - ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Ent- scheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 146 III 37 E. 6.1 S. 43, 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 126 V 237 E. 4 S. 239; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2 2.2.1 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5, H 72/06 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_901/2007 E. 7). 2.2.2 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfah- ren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt. Dies gilt soweit die Beitragsverfügungen zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entspre-

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- 6 - chend auch eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesell- schaft bestand. War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Mög- lichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, ist die Beitragsverfügung im Rahmen des Scha- denersatzverfahrens frei überprüfbar (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags- zahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor- geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht be- steht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vor- satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han- delt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.4.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.2). Das Mass der zu ver-

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- 7 - langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Da- bei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein- haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen be- treffend Abzug, Ablieferung und Abrechnung der Sozialversicherungsbei- träge (BGE 126 V 237; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_95/2023 vom

9. November 2023 E. 4.1.2). 2.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber im- mer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbe- zahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, son- dern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121

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- 8 - V 243 E. 4b und 5 S. 244; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1). 2.4.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- den Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 39, 9C_861/2018 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C_325/2010 E. 4.1). 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können

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- 9 - (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_41/2017 E. 7.2; AHI 2003 S. 100 E. 3a). 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3.1). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtu- ung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2023 AHV Nr. 15 S. 54, 9C_406/2022 E. 6.2, 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht

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- 10 - notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlitte- nen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeit- punkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195, 128 V 15 E. 2a S. 17). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er bis zur (zweiten) Eröffnung des Konkursverfahrens über die Gesellschaft am

8. Februar 2024 im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen war (act. II 1). Damit kam ihm formelle Organstellung zu (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N. 203 ff.). Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., N. 213). Damit unterliegt der Beschwerdeführer der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.1 vorne). Dass sodann auch der Bruder des Be- schwerdeführers als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (act. II 1) und "Inhaber" (Beschwerde) der Gesellschaft war, ändert daran nichts, da es die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin erlaubt, nur gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (vgl. E. 2.1 vorne). Dabei musste sich die Beschwerdegegnerin nicht um die Beziehung zwischen den vorlie- gend (potentiell) Haftpflichtigen kümmern. Der ins Recht Gefasste wird da- durch in keiner Weise eingeschränkt, gegen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 82).

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- 11 - 3.2 3.2.1 Im Weiteren ist erstellt, dass die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge (sowie die akzessorischen Forderungen) für die Jahre 2021 bis 2023 nicht (vollständig) bezahlt hat (vgl. act. II 24 S. 2 f.). Nachdem das am 8. Februar 2024 wiedereröffnete Konkursverfahren am 4. Juli 2024 definitiv als geschlossen erklärt worden war (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2024) und die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderungen für die Jahre 2021 bis 2023 einen Verlustausweis über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 40‘855.50 erhalten hatte (act. II 25), ist ihr ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden (vgl. E. 2.2.1 vorne; Urteil des EVG H 348/00 vom 4. Juni 2002 E. 5a). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2025 auf Fr. 23‘436.60 (act. II 2 S. 6). Dabei berücksichtigte sie auf Einsprache des Beschwerdeführers hin im (streitigen) Verwaltungsverfahren für das Jahr 2023 anstelle einer ermessensweisen festgesetzten Lohnsumme von Fr. 120‘000.-- (act. II 32) eine solche von Fr. 34’536.-- und berechnete gestützt darauf die zu entrich- tenden Beiträge neu auf Fr. 5'121.70. Ihre Berechnung für das Jahr 2023 hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfah- rens mit Eingabe vom 31. März 2026 nachvollziehbar erläutert. Sie steht mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung und der Be- schwerdeführer hat insbesondere auch in seinen Schlussbemerkungen vom 9. April 2026 nichts gegen die Berechnung für das Jahr 2023 vorge- bracht. Darauf ist abzustellen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Beitragsjahre 2021 und 2022 geltend, er habe fast zwei Jahre "Suvataggelder" bezogen, auf welchen keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten seien (vgl. Eingabe vom 25. Dezember 2025 [Poststempel: 10. März 2026]). Aus der vom Be- schwerdeführer dem Gericht zugestellten Aufstellung der Suva "Detaillierte Taggeldübersicht" geht hervor, dass die Suva vom 3. März 2021 bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

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- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 16 Oktober 2022 Taggelder in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet hat (act. I 11). Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten,

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- 12 - dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen bei Unfall vom beitragspflichtigen Erwerbseinkommen ausgenommen sind. Daraus kann er jedoch unter den vorliegend gegebenen Umständen nichts zu sei- nen Gunsten ableiten: Gemäss der von ihm im vorliegenden Beschwerde- verfahren eingereichten Aufstellung (act. I 8 ff.), bei welcher es sich gemäss seinen Ausführungen um die Kumulativjournale des vom Unter- nehmen beauftragten Treuhänders handelt, bezahlte die Gesellschaft im Jahr 2021 Löhne von insgesamt Fr. 171'891.-- und im Jahr 2022 von Fr. 178'321.-- aus (vgl. hinterste Kolonne "Netto II Auszahlung"), wobei die Suva-Taggelder in diesen Tabellen keine Erwähnung finden, hingegen durchgehend die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug ge- bracht werden (vgl. auch act. II 39 S. 3). Demnach wurde – ungeachtet der ausgerichteten Taggelder – gemäss den Unterlagen des Unternehmens in den Jahren 2021 und 2022 massgebender, beitragspflichtiger Lohn ausbe- zahlt (vgl. Urteil des BGer 9C_95/2009 vom 7. September 2009 E. 4.1.2). Die im Kumulativjournal verbuchten Lohnsummen bewegen sich sodann im Rahmen der Ermessensveranlagungen vom 13. April 2022 (Massgebender Lohn 2021 Fr. 170'000.-- [act. II 112]) und vom 5. April 2023 (Massgeben- der Lohn 2022 Fr. 180'000.-- [act. II 66]), womit auch kein Anlass für ein Abweichen vom Grundsatz besteht, dass rechtskräftige Beitragsverfügun- gen im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar sind, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.2.2 vorne). Beides ist vorliegend nicht der Fall, da im Lichte der für die Jahre 2021 und 2022 angegebenen Lohnsummen (act. I 8 f.) sowie mit Blick auf die Akten nicht von einer klaren Fehleinschätzung bei den Ermessensver- anlagungen ausgegangen werden kann (zu den Voraussetzungen vgl. Ur- teil des BGer 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.1). Insbesondere liegt keine Buchhaltung vor, welche einen derartigen Schluss zuliesse (vgl. act. II 39 S. 2 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit sei- nen Schlussbemerkungen vom 9. April 2026 die Kumulativjournale noch- mals eingereicht und darauf die ihn betreffenden Monate März 2021 bis November 2022 handschriftlich durchgestrichen hat. Massgeblich bleiben die echtzeitlichen Unterlagen des Unternehmens.

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- 13 - 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.3 vorne). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines ab- sichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der Arbeitgeberin respektive des Beschwerdeführers. Dabei ist von einem qualifizierten Verschulden auszugehen: So erfolgte die Nichterfüllung der Beitragspflicht (vgl. E. 2.3 vorne) über drei Jahre hinweg und war damit offensichtlich nicht von nur kurzer Dauer (vgl. E. 2.4.2 vorne). Sodann waren gemäss den Akten im massgeblichen Zeitraum einschliesslich des Beschwerdeführers höchstens drei Mitarbeiter bei der Gesellschaft beschäftigt (act. I 8 f.; act. II 19; 21). Der Beschwerdeführer hätte bei dieser geringen Anzahl den Überblick über die wesentlichen Belange – wozu auch die korrekte Abrechnung von Sozia- lversicherungsbeiträgen zählt – haben müssen. Auch geht die Rechtspre- chung zu Art. 52 AHVG davon aus, dass es – abgesehen allenfalls von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (Urteil des BGer 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.2). Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, Gründe darzutun, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen (vgl. E. 2.4.3 vor- ne): So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass durch das Nichtbezahlen von Sozialversi- cherungsbeiträgen im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unterneh- mens Liquiditätsengpässe hätten überbrückt werden müssen (vgl. E. 2.5 vorne), wobei ein solcher Sachverhalt – selbst wenn er zuträfe – bei einer Säumigkeit während dreier Jahren ohnehin nicht als entlastender Umstand im Sinne eines entschuldbaren Grundes für die Nichtbezahlung von Beiträ- gen qualifiziert werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer – als einziger im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachter Exkulpationsgrund – geltend macht, er und sein Bruder hätten ihre Buchhaltung einem Treuhän- der bzw. Buchhalter übergeben und auf deren Richtigkeit vertraut, so ist ein solcher Sachverhalt nicht entlastend. Im Übrigen könnte der Beschwerde- führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, hätte er doch diesfalls weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozia-

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- 14 - lversicherungsbeiträge (vgl. E. 2.4.1 vorne). Zwar können einzelne Ge- schäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Man- datsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsfüh- rer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verant- wortung entledigen, was auch für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH gilt (Urteil des EVG H 26/03 vom 17. Juni 2003 E. 3.2). Damit bestehen keine Gründe, die das (zumindest grobfahrlässige) Nicht- bezahlen der fälligen Sozialversicherungsbeiträge als nicht schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 vorne) erscheinen lassen. 3.5 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist zu bejahen. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerde- führers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. hätte ein pflicht- gemässes Verhalten den Schaden verhindert (vgl. E. 2.6 vorne). 3.6 Schliesslich ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs an- gesichts der mit Schreiben vom 13. Mai 2024 (auch) gegenüber der Be- schwerdegegnerin kommunizierten (rechtskräftigen) Kollozierung der Forderungen (act. II 26) respektive des am 17. Juni 2024 ausgestellten Verlustausweises (act. II 25) und der Geltendmachung des Anspruchs mit- tels Schadenersatzverfügung vom 28. Februar 2025 (act. II 24) offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.7 vorne). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

25. November 2025 (act II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2

- 15 - 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2

- 16 -

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe vom 25. Dezember 2025 [Poststempel: 10. März 2026])

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. No- vember 2025 (act II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Be- schwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) betreffend die Jahre 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 23'436.60. Soweit der Be- schwerdeführer die Abschreibung der Beiträge von seinem individuellen Konto und jenem seines Bruders beantragt, sinngemäss also verlangt, in den entsprechenden Konten die eingetragenen Einkommen zu streichen, womit auch keine Beiträge geschuldet wären, wurde darüber im angefoch- tenen Einspracheentscheid nicht befunden. Auf diese Anträge ist somit mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die Frage der Höhe der Einkommen als Basis der Beiträge ist hingegen vorfrageweise zu beur- teilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 5 - ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Ent- scheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 146 III 37 E. 6.1 S. 43, 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 126 V 237 E. 4 S. 239; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2 2.2.1 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5, H 72/06 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_901/2007 E. 7). 2.2.2 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfah- ren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt. Dies gilt soweit die Beitragsverfügungen zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 6 - chend auch eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesell- schaft bestand. War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Mög- lichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, ist die Beitragsverfügung im Rahmen des Scha- denersatzverfahrens frei überprüfbar (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom
  5. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags- zahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor- geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht be- steht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vor- satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han- delt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.4.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.2). Das Mass der zu ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 7 - langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Da- bei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein- haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen be- treffend Abzug, Ablieferung und Abrechnung der Sozialversicherungsbei- träge (BGE 126 V 237; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_95/2023 vom
  6. November 2023 E. 4.1.2). 2.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber im- mer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbe- zahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, son- dern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 8 - V 243 E. 4b und 5 S. 244; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1). 2.4.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- den Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 39, 9C_861/2018 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C_325/2010 E. 4.1). 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 9 - (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_41/2017 E. 7.2; AHI 2003 S. 100 E. 3a). 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3.1). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtu- ung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2023 AHV Nr. 15 S. 54, 9C_406/2022 E. 6.2, 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 10 - notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlitte- nen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeit- punkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195, 128 V 15 E. 2a S. 17).
  7. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er bis zur (zweiten) Eröffnung des Konkursverfahrens über die Gesellschaft am
  8. Februar 2024 im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen war (act. II 1). Damit kam ihm formelle Organstellung zu (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N. 203 ff.). Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., N. 213). Damit unterliegt der Beschwerdeführer der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.1 vorne). Dass sodann auch der Bruder des Be- schwerdeführers als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (act. II 1) und "Inhaber" (Beschwerde) der Gesellschaft war, ändert daran nichts, da es die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin erlaubt, nur gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (vgl. E. 2.1 vorne). Dabei musste sich die Beschwerdegegnerin nicht um die Beziehung zwischen den vorlie- gend (potentiell) Haftpflichtigen kümmern. Der ins Recht Gefasste wird da- durch in keiner Weise eingeschränkt, gegen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 82). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 11 - 3.2 3.2.1 Im Weiteren ist erstellt, dass die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge (sowie die akzessorischen Forderungen) für die Jahre 2021 bis 2023 nicht (vollständig) bezahlt hat (vgl. act. II 24 S. 2 f.). Nachdem das am 8. Februar 2024 wiedereröffnete Konkursverfahren am 4. Juli 2024 definitiv als geschlossen erklärt worden war (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2024) und die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderungen für die Jahre 2021 bis 2023 einen Verlustausweis über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 40‘855.50 erhalten hatte (act. II 25), ist ihr ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden (vgl. E. 2.2.1 vorne; Urteil des EVG H 348/00 vom 4. Juni 2002 E. 5a). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2025 auf Fr. 23‘436.60 (act. II 2 S. 6). Dabei berücksichtigte sie auf Einsprache des Beschwerdeführers hin im (streitigen) Verwaltungsverfahren für das Jahr 2023 anstelle einer ermessensweisen festgesetzten Lohnsumme von Fr. 120‘000.-- (act. II 32) eine solche von Fr. 34’536.-- und berechnete gestützt darauf die zu entrich- tenden Beiträge neu auf Fr. 5'121.70. Ihre Berechnung für das Jahr 2023 hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfah- rens mit Eingabe vom 31. März 2026 nachvollziehbar erläutert. Sie steht mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung und der Be- schwerdeführer hat insbesondere auch in seinen Schlussbemerkungen vom 9. April 2026 nichts gegen die Berechnung für das Jahr 2023 vorge- bracht. Darauf ist abzustellen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Beitragsjahre 2021 und 2022 geltend, er habe fast zwei Jahre "Suvataggelder" bezogen, auf welchen keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten seien (vgl. Eingabe vom 25. Dezember 2025 [Poststempel: 10. März 2026]). Aus der vom Be- schwerdeführer dem Gericht zugestellten Aufstellung der Suva "Detaillierte Taggeldübersicht" geht hervor, dass die Suva vom 3. März 2021 bis
  9. Oktober 2022 Taggelder in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet hat (act. I 11). Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 12 - dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen bei Unfall vom beitragspflichtigen Erwerbseinkommen ausgenommen sind. Daraus kann er jedoch unter den vorliegend gegebenen Umständen nichts zu sei- nen Gunsten ableiten: Gemäss der von ihm im vorliegenden Beschwerde- verfahren eingereichten Aufstellung (act. I 8 ff.), bei welcher es sich gemäss seinen Ausführungen um die Kumulativjournale des vom Unter- nehmen beauftragten Treuhänders handelt, bezahlte die Gesellschaft im Jahr 2021 Löhne von insgesamt Fr. 171'891.-- und im Jahr 2022 von Fr. 178'321.-- aus (vgl. hinterste Kolonne "Netto II Auszahlung"), wobei die Suva-Taggelder in diesen Tabellen keine Erwähnung finden, hingegen durchgehend die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug ge- bracht werden (vgl. auch act. II 39 S. 3). Demnach wurde – ungeachtet der ausgerichteten Taggelder – gemäss den Unterlagen des Unternehmens in den Jahren 2021 und 2022 massgebender, beitragspflichtiger Lohn ausbe- zahlt (vgl. Urteil des BGer 9C_95/2009 vom 7. September 2009 E. 4.1.2). Die im Kumulativjournal verbuchten Lohnsummen bewegen sich sodann im Rahmen der Ermessensveranlagungen vom 13. April 2022 (Massgebender Lohn 2021 Fr. 170'000.-- [act. II 112]) und vom 5. April 2023 (Massgeben- der Lohn 2022 Fr. 180'000.-- [act. II 66]), womit auch kein Anlass für ein Abweichen vom Grundsatz besteht, dass rechtskräftige Beitragsverfügun- gen im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar sind, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.2.2 vorne). Beides ist vorliegend nicht der Fall, da im Lichte der für die Jahre 2021 und 2022 angegebenen Lohnsummen (act. I 8 f.) sowie mit Blick auf die Akten nicht von einer klaren Fehleinschätzung bei den Ermessensver- anlagungen ausgegangen werden kann (zu den Voraussetzungen vgl. Ur- teil des BGer 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.1). Insbesondere liegt keine Buchhaltung vor, welche einen derartigen Schluss zuliesse (vgl. act. II 39 S. 2 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit sei- nen Schlussbemerkungen vom 9. April 2026 die Kumulativjournale noch- mals eingereicht und darauf die ihn betreffenden Monate März 2021 bis November 2022 handschriftlich durchgestrichen hat. Massgeblich bleiben die echtzeitlichen Unterlagen des Unternehmens. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 13 - 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.3 vorne). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines ab- sichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der Arbeitgeberin respektive des Beschwerdeführers. Dabei ist von einem qualifizierten Verschulden auszugehen: So erfolgte die Nichterfüllung der Beitragspflicht (vgl. E. 2.3 vorne) über drei Jahre hinweg und war damit offensichtlich nicht von nur kurzer Dauer (vgl. E. 2.4.2 vorne). Sodann waren gemäss den Akten im massgeblichen Zeitraum einschliesslich des Beschwerdeführers höchstens drei Mitarbeiter bei der Gesellschaft beschäftigt (act. I 8 f.; act. II 19; 21). Der Beschwerdeführer hätte bei dieser geringen Anzahl den Überblick über die wesentlichen Belange – wozu auch die korrekte Abrechnung von Sozia- lversicherungsbeiträgen zählt – haben müssen. Auch geht die Rechtspre- chung zu Art. 52 AHVG davon aus, dass es – abgesehen allenfalls von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (Urteil des BGer 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.2). Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, Gründe darzutun, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen (vgl. E. 2.4.3 vor- ne): So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass durch das Nichtbezahlen von Sozialversi- cherungsbeiträgen im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unterneh- mens Liquiditätsengpässe hätten überbrückt werden müssen (vgl. E. 2.5 vorne), wobei ein solcher Sachverhalt – selbst wenn er zuträfe – bei einer Säumigkeit während dreier Jahren ohnehin nicht als entlastender Umstand im Sinne eines entschuldbaren Grundes für die Nichtbezahlung von Beiträ- gen qualifiziert werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer – als einziger im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachter Exkulpationsgrund – geltend macht, er und sein Bruder hätten ihre Buchhaltung einem Treuhän- der bzw. Buchhalter übergeben und auf deren Richtigkeit vertraut, so ist ein solcher Sachverhalt nicht entlastend. Im Übrigen könnte der Beschwerde- führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, hätte er doch diesfalls weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 14 - lversicherungsbeiträge (vgl. E. 2.4.1 vorne). Zwar können einzelne Ge- schäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Man- datsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsfüh- rer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verant- wortung entledigen, was auch für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH gilt (Urteil des EVG H 26/03 vom 17. Juni 2003 E. 3.2). Damit bestehen keine Gründe, die das (zumindest grobfahrlässige) Nicht- bezahlen der fälligen Sozialversicherungsbeiträge als nicht schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 vorne) erscheinen lassen. 3.5 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist zu bejahen. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerde- führers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. hätte ein pflicht- gemässes Verhalten den Schaden verhindert (vgl. E. 2.6 vorne). 3.6 Schliesslich ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs an- gesichts der mit Schreiben vom 13. Mai 2024 (auch) gegenüber der Be- schwerdegegnerin kommunizierten (rechtskräftigen) Kollozierung der Forderungen (act. II 26) respektive des am 17. Juni 2024 ausgestellten Verlustausweises (act. II 25) und der Geltendmachung des Anspruchs mit- tels Schadenersatzverfügung vom 28. Februar 2025 (act. II 24) offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.7 vorne).
  10. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  11. November 2025 (act II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
  12. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 15 - 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026, AHV 200 2026 2 - 16 - - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe vom 25. Dezember 2025 [Poststempel: 10. März 2026]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AHV 200 2026 2 SCI/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 25. November 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) war ab 1. Juni 2000 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen (Beschwer- deantwort S. 2). A.________ war als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Akten der AKB [act. II] 1). Am 22. August 2023 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröff- net (act. II 44 f.). Nachdem das Konkursverfahren zwischenzeitlich mangels Aktiven eingestellt worden war, wurde es am 8. Februar 2024 infolge neu- entdeckter Vermögenswerte wiedereröffnet (act. II 1; 30; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. … vom TT. Februar 2024) und schliesslich mit Verfügung des zuständigen Einzelgerichts vom 4. Juli 2024 als ge- schlossen erklärt, woraufhin die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht wurde (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2024). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (act. II 24) forderte die AKB von A.________ als ehemaliges Organ der Gesellschaft Schadenersatz in der Höhe von Fr. 38'288.-- für entgangene Lohnbeiträge (inkl. Verwaltungskos- tenbeiträge, Mahngebühren und Verzugszinsen) betreffend die Jahre 2021 bis 2023. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 19) hiess die AKB mit Einspracheentscheid vom 25. November 2025 (act. II 2) teilweise gut, indem sie den Schadenersatz auf Fr. 23'436.60 re- duzierte. Soweit weitergehend, wies sie die Einsprache ab, insofern sie darauf eintrat. B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Dezember 2025 (Poststempel: 3. Januar 2026) Beschwerde. Er beantragt, die AHV-Beiträge der Jahre 2021 bis 2023 seien von seinem und dem individuellen Konto seines Bruders abzuschreiben. Sofern dies

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- 3 - nicht möglich sei, sei die "Schadensumme" zwischen ihm und seinem Bru- der zu teilen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2025 (Poststempel: 20. Februar 2026) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 8 - 10). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 25. Dezember 2025 (Poststempel: 10. März 2026) reichte der Beschwerdeführer eine Aufstellung "Detaillierte Taggeldüber- sicht" der Suva ein (act. I 11). Entsprechend der prozessleitenden Verfügung vom 20. März 2026 äusser- te sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. März 2026 zur Be- rechnung des Schadens. Im Übrigen hielt sie an ihren mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2026 gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 9. April 2026 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (act. I 12 f.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

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- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. No- vember 2025 (act II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Be- schwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. akzessorischer Forderungen) betreffend die Jahre 2021 bis 2023 in der Höhe von Fr. 23'436.60. Soweit der Be- schwerdeführer die Abschreibung der Beiträge von seinem individuellen Konto und jenem seines Bruders beantragt, sinngemäss also verlangt, in den entsprechenden Konten die eingetragenen Einkommen zu streichen, womit auch keine Beiträge geschuldet wären, wurde darüber im angefoch- tenen Einspracheentscheid nicht befunden. Auf diese Anträge ist somit mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die Frage der Höhe der Einkommen als Basis der Beiträge ist hingegen vorfrageweise zu beur- teilen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden-

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- 5 - ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Wer als Organ einer juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen vorbehaltene Ent- scheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat (BGE 146 III 37 E. 6.1 S. 43, 132 III 523 E. 4.5 S. 528, 126 V 237 E. 4 S. 239; SVR 2020 AHV Nr. 8 S. 23, 9C_275/2019 E. 2.2). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2 2.2.1 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Be- treibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 5, H 72/06 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbestandteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 11, 9C_901/2007 E. 7). 2.2.2 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind im Schadenersatzverfah- ren nicht mehr anfechtbar, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt. Dies gilt soweit die Beitragsverfügungen zu einem Zeitpunkt ergangen sind, als die ins Recht gefasste Person noch eine formelle, materielle oder faktische Organstellung hatte und entspre-

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- 6 - chend auch eine Einwirkungsmöglichkeit in der beitragspflichtigen Gesell- schaft bestand. War hingegen die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Mög- lichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, ist die Beitragsverfügung im Rahmen des Scha- denersatzverfahrens frei überprüfbar (BGE 134 V 401 E. 5.2 S. 403 und E. 5.5 S. 404). 2.3 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitrags- zahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vor- geschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). 2.4 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht be- steht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vor- satz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar han- delt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.4.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49, 9C_330/2010 E. 3.2). Das Mass der zu ver-

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- 7 - langenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Da- bei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ein- haltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). In Art. 812 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für geschäftsführende Personen einer GmbH eine dem Aktienrecht (Art. 717 Abs. 1 OR) entsprechende Sorgfaltspflicht im Gesetz verankert. Dazu gehört auch die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen be- treffend Abzug, Ablieferung und Abrechnung der Sozialversicherungsbei- träge (BGE 126 V 237; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_95/2023 vom

9. November 2023 E. 4.1.2). 2.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber im- mer eine Würdigung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbe- zahlung der Beiträge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt werden, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, son- dern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121

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- 8 - V 243 E. 4b und 5 S. 244; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG, heute BGer] H 273/03 vom 4. Oktober 2004 E. 3.2.1). 2.4.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar- beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- den Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2019 AHV Nr. 14 S. 39, 9C_861/2018 E. 4.2.2, 2011 AHV Nr. 13 S. 42, 9C_325/2010 E. 4.1). 2.5 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missach- tung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstän- de die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein sol- ches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf- grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forde- rung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können

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- 9 - (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; SVR 2024 AHV Nr. 17 S. 56, 9C_779/2023 E. 5.3.1, 2017 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_41/2017 E. 7.2; AHI 2003 S. 100 E. 3a). 2.6 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypo- these, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlich- keit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Er- satzpflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 59, 9C_135/2011 E. 4.3.1). 2.7 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtu- ung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2023 AHV Nr. 15 S. 54, 9C_406/2022 E. 6.2, 2022 AHV Nr. 12 S. 30, 9C_260/2021 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht

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- 10 - notwendigerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlitte- nen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeit- punkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195, 128 V 15 E. 2a S. 17). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass er bis zur (zweiten) Eröffnung des Konkursverfahrens über die Gesellschaft am

8. Februar 2024 im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen war (act. II 1). Damit kam ihm formelle Organstellung zu (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, N. 203 ff.). Wer im Rahmen einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (REICHMUTH, a.a.O., N. 213). Damit unterliegt der Beschwerdeführer der Haftungsbestimmung von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.1 vorne). Dass sodann auch der Bruder des Be- schwerdeführers als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen (act. II 1) und "Inhaber" (Beschwerde) der Gesellschaft war, ändert daran nichts, da es die solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin erlaubt, nur gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (vgl. E. 2.1 vorne). Dabei musste sich die Beschwerdegegnerin nicht um die Beziehung zwischen den vorlie- gend (potentiell) Haftpflichtigen kümmern. Der ins Recht Gefasste wird da- durch in keiner Weise eingeschränkt, gegen einen nicht belangten Dritten Rückgriff zu nehmen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 52 N. 82).

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- 11 - 3.2 3.2.1 Im Weiteren ist erstellt, dass die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge (sowie die akzessorischen Forderungen) für die Jahre 2021 bis 2023 nicht (vollständig) bezahlt hat (vgl. act. II 24 S. 2 f.). Nachdem das am 8. Februar 2024 wiedereröffnete Konkursverfahren am 4. Juli 2024 definitiv als geschlossen erklärt worden war (SHAB Nr. … vom TT. Juli 2024) und die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderungen für die Jahre 2021 bis 2023 einen Verlustausweis über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 40‘855.50 erhalten hatte (act. II 25), ist ihr ein Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG entstanden (vgl. E. 2.2.1 vorne; Urteil des EVG H 348/00 vom 4. Juni 2002 E. 5a). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. November 2025 auf Fr. 23‘436.60 (act. II 2 S. 6). Dabei berücksichtigte sie auf Einsprache des Beschwerdeführers hin im (streitigen) Verwaltungsverfahren für das Jahr 2023 anstelle einer ermessensweisen festgesetzten Lohnsumme von Fr. 120‘000.-- (act. II 32) eine solche von Fr. 34’536.-- und berechnete gestützt darauf die zu entrich- tenden Beiträge neu auf Fr. 5'121.70. Ihre Berechnung für das Jahr 2023 hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfah- rens mit Eingabe vom 31. März 2026 nachvollziehbar erläutert. Sie steht mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung und der Be- schwerdeführer hat insbesondere auch in seinen Schlussbemerkungen vom 9. April 2026 nichts gegen die Berechnung für das Jahr 2023 vorge- bracht. Darauf ist abzustellen. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Beitragsjahre 2021 und 2022 geltend, er habe fast zwei Jahre "Suvataggelder" bezogen, auf welchen keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten seien (vgl. Eingabe vom 25. Dezember 2025 [Poststempel: 10. März 2026]). Aus der vom Be- schwerdeführer dem Gericht zugestellten Aufstellung der Suva "Detaillierte Taggeldübersicht" geht hervor, dass die Suva vom 3. März 2021 bis

16. Oktober 2022 Taggelder in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet hat (act. I 11). Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin beizupflichten,

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- 12 - dass gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen bei Unfall vom beitragspflichtigen Erwerbseinkommen ausgenommen sind. Daraus kann er jedoch unter den vorliegend gegebenen Umständen nichts zu sei- nen Gunsten ableiten: Gemäss der von ihm im vorliegenden Beschwerde- verfahren eingereichten Aufstellung (act. I 8 ff.), bei welcher es sich gemäss seinen Ausführungen um die Kumulativjournale des vom Unter- nehmen beauftragten Treuhänders handelt, bezahlte die Gesellschaft im Jahr 2021 Löhne von insgesamt Fr. 171'891.-- und im Jahr 2022 von Fr. 178'321.-- aus (vgl. hinterste Kolonne "Netto II Auszahlung"), wobei die Suva-Taggelder in diesen Tabellen keine Erwähnung finden, hingegen durchgehend die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug ge- bracht werden (vgl. auch act. II 39 S. 3). Demnach wurde – ungeachtet der ausgerichteten Taggelder – gemäss den Unterlagen des Unternehmens in den Jahren 2021 und 2022 massgebender, beitragspflichtiger Lohn ausbe- zahlt (vgl. Urteil des BGer 9C_95/2009 vom 7. September 2009 E. 4.1.2). Die im Kumulativjournal verbuchten Lohnsummen bewegen sich sodann im Rahmen der Ermessensveranlagungen vom 13. April 2022 (Massgebender Lohn 2021 Fr. 170'000.-- [act. II 112]) und vom 5. April 2023 (Massgeben- der Lohn 2022 Fr. 180'000.-- [act. II 66]), womit auch kein Anlass für ein Abweichen vom Grundsatz besteht, dass rechtskräftige Beitragsverfügun- gen im Schadenersatzverfahren nicht mehr anfechtbar sind, ausser wenn sie zweifellos unrichtig sind oder ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.2.2 vorne). Beides ist vorliegend nicht der Fall, da im Lichte der für die Jahre 2021 und 2022 angegebenen Lohnsummen (act. I 8 f.) sowie mit Blick auf die Akten nicht von einer klaren Fehleinschätzung bei den Ermessensver- anlagungen ausgegangen werden kann (zu den Voraussetzungen vgl. Ur- teil des BGer 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 E. 6.1). Insbesondere liegt keine Buchhaltung vor, welche einen derartigen Schluss zuliesse (vgl. act. II 39 S. 2 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit sei- nen Schlussbemerkungen vom 9. April 2026 die Kumulativjournale noch- mals eingereicht und darauf die ihn betreffenden Monate März 2021 bis November 2022 handschriftlich durchgestrichen hat. Massgeblich bleiben die echtzeitlichen Unterlagen des Unternehmens.

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- 13 - 3.3 Durch die Nichterfüllung der Beitragszahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV) ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.3 vorne). 3.4 Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines ab- sichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens der Arbeitgeberin respektive des Beschwerdeführers. Dabei ist von einem qualifizierten Verschulden auszugehen: So erfolgte die Nichterfüllung der Beitragspflicht (vgl. E. 2.3 vorne) über drei Jahre hinweg und war damit offensichtlich nicht von nur kurzer Dauer (vgl. E. 2.4.2 vorne). Sodann waren gemäss den Akten im massgeblichen Zeitraum einschliesslich des Beschwerdeführers höchstens drei Mitarbeiter bei der Gesellschaft beschäftigt (act. I 8 f.; act. II 19; 21). Der Beschwerdeführer hätte bei dieser geringen Anzahl den Überblick über die wesentlichen Belange – wozu auch die korrekte Abrechnung von Sozia- lversicherungsbeiträgen zählt – haben müssen. Auch geht die Rechtspre- chung zu Art. 52 AHVG davon aus, dass es – abgesehen allenfalls von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig ist, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (Urteil des BGer 9C_111/2007 vom 17. September 2007 E. 3.2). Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, Gründe darzutun, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen (vgl. E. 2.4.3 vor- ne): So bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass durch das Nichtbezahlen von Sozialversi- cherungsbeiträgen im Hinblick auf eine allfällige Rettung des Unterneh- mens Liquiditätsengpässe hätten überbrückt werden müssen (vgl. E. 2.5 vorne), wobei ein solcher Sachverhalt – selbst wenn er zuträfe – bei einer Säumigkeit während dreier Jahren ohnehin nicht als entlastender Umstand im Sinne eines entschuldbaren Grundes für die Nichtbezahlung von Beiträ- gen qualifiziert werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer – als einziger im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachter Exkulpationsgrund – geltend macht, er und sein Bruder hätten ihre Buchhaltung einem Treuhän- der bzw. Buchhalter übergeben und auf deren Richtigkeit vertraut, so ist ein solcher Sachverhalt nicht entlastend. Im Übrigen könnte der Beschwerde- führer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, hätte er doch diesfalls weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozia-

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- 14 - lversicherungsbeiträge (vgl. E. 2.4.1 vorne). Zwar können einzelne Ge- schäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Man- datsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsfüh- rer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verant- wortung entledigen, was auch für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH gilt (Urteil des EVG H 26/03 vom 17. Juni 2003 E. 3.2). Damit bestehen keine Gründe, die das (zumindest grobfahrlässige) Nicht- bezahlen der fälligen Sozialversicherungsbeiträge als nicht schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 vorne) erscheinen lassen. 3.5 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden ist zu bejahen. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerde- führers ihren Melde- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten bzw. hätte ein pflicht- gemässes Verhalten den Schaden verhindert (vgl. E. 2.6 vorne). 3.6 Schliesslich ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs an- gesichts der mit Schreiben vom 13. Mai 2024 (auch) gegenüber der Be- schwerdegegnerin kommunizierten (rechtskräftigen) Kollozierung der Forderungen (act. II 26) respektive des am 17. Juni 2024 ausgestellten Verlustausweises (act. II 25) und der Geltendmachung des Anspruchs mit- tels Schadenersatzverfügung vom 28. Februar 2025 (act. II 24) offenkundig nicht eingetreten (vgl. E. 2.7 vorne). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

25. November 2025 (act II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 5.

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- 15 - 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

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- 16 -

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe vom 25. Dezember 2025 [Poststempel: 10. März 2026])

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.